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Tiroler Bauordnung

Vermessungen im Umfeld der Tiroler Bauordnung

  • Lagepläne gemäß Tiroler Bauordnung § 31

  • Bestätigungen gemäß Tiroler Bauordnung § 38 (2)

  • Bestätigungen gemäß Tiroler Bauordnung § 38 (3)



Der Lageplan nach Tiroler Bauordnung ...

Laut 31 Abs (2) Tiroler Bauordnung ist bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden den Planunterlagen jedenfalls ein Lageplan beizulegen, in dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaues und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaues, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind.
Um die Höhe des Fußbodenniveaus bezogen auf das Gelände oder einen Höhenfixpunkt angeben zu können, reicht es nicht, den Lageplan am Papier zu erstellen. Der Höhenfixpunkt muss in der Natur festgelegt werden, das heißt, es ist vorher eine Vermessung vor Ort vorzunehmen. Weiters sind die Grenzabstände der Gebäude anzugeben. Dabei ist zu beachten, daß die Grenzen des Bauplatzes rechtssicher sein müssen, die Mindestanforderung dabei ist eine koordinative Festgelegung der Grundgrenzen.

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